Impressum
Diese Seiten wurden erstellt von und für
Andritz Kufferath GmbH
Lommessemstrasse 32-36
52353 Düren
Deutschland
Telefon +49 2421 801-0
Telefax +49 2421 801-215
E-Mail kufferath@andritz.com
Internet www.kufferath.com
Steuer-Nr. 117/5801/1987
Ust-Id DE248014481
HRB 5504, Amtsgericht Düren
Geschäftsführung:
Dietmar Heinisser
Gewährleistungsausschluss
Die Inhalte auf der Website der ANDRITZ Kufferath GmbH wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf dem jeweils aktuellen Stand. Wir behalten uns jedoch vor, die eingestellten Daten und Informationen jederzeit und ohne Vorankündigung zu bearbeiten und zu aktualisieren. Trotz ständiger Überarbeitung der Website kann keine Haftung oder Garantie für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Die auf der Website zur Verfügung gestellten Dokumente und Grafiken können Ungenauigkeiten und typografische Fehler enthalten. Die ANDRITZ Kufferath GmbH behält sich daher vorher, jederzeit und ohne Vorankündigung Dokumente und Grafiken zu korrigieren und zu aktualisieren.
Links zu anderes Websites
Wenn Sie den über diese Seiten erreichbaren Links folgen, verlassen Sie das Angebot der ANDRITZ Kufferath GmbH . Die ANDRITZ Kufferath GmbH übernimmt weder Verantwortung für die Richtigkeit der auf der angesteuerten Website bereitgestellten Informationen, noch macht sie sich deren Inhalt zu Eigen oder teilt unbedingt die dort vertretenen Meinungen. Diese Erklärung gilt für alle Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die bei der ANDRITZ Kufferath GmbH angemeldeten Banner und Links führen. Die ANDRITZ Kufferath GmbH übernimmt insoweit keine Haftung.
Haftungsausschluss
Soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen oder andere ausdrückliche Vereinbarungen entgegen stehen, übernimmt die Firma ANDRITZ Kufferath GmbH keine Haftung für irgendwelche direkten, indirekten Schäden, Folgeschäden oder sonstige Schäden, die sich aus der Nutzung dieser oder einer damit verlinkten Website ergeben.
Copyright
Inhalte, Gestaltung und Struktur sind gedankliches Eigentum der Firma ANDRITZ Kufferath GmbH und urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung oder die Verwendung von Texten, Textteilen, Bildern oder Logos bedarf der vorherigen Zustimmung der ANDRITZ Kufferath GmbH. Anwendbares Recht: Für die Nutzung der Website gilt ausschließlich deutsches Recht.
Verkaufs- und Lieferbedingungen für Deutschland
Verkaufs- und Lieferbedingungen für Deutschland
(gültig ab 15.10.2009)
Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für die weitere Geschäftsverbindung. Im Einzelfall abweichende Vereinbarungen gelten nur für den konkreten Einzelfall, nicht für die weiteren Geschäfte.
1. Angebotsunterlagen
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Kataloge, Prospekte, sowie Gewichts-, Dehnungs-, Durchlässigkeits-, Festigkeits- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und enthalten keine zugesicherten Eigenschaften bzw. stellen keine solchen dar. Sofern der Verkäufer oder der Besteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
2. Urheberrecht
An Angeboten, Kostenanschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer bis zur vollständigen Bezahlung der hiermit in Verbindung stehenden Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Alle diese Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, wenn es nicht zum Vertragsabschluss kommt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird. Das Nutzungsrecht an diesen Unterlagen wird auch nach vollständiger Bezahlung gemäß § 32 Urhebergesetz lediglich derart sachlich eingeschränkt übertragen, dass dem Besteller die ausschließlich eigene Verwendung gestattet wird, er aber die Unterlagen ansonsten geheim halten muss, sie keinem Dritten zugänglich machen, sie nicht veräußern oder sonst verbreiten darf.
3. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
4. Preis
a) Die Preise gelten, sofern es hierüber keine anderslautende Vereinbarung gibt, in Euro. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Evtl. für die Verpackung benötigte Metallrohre werden gesondert berechnet. Sie werden voll gutgeschrieben, wenn sie innerhalb von 6 Monaten ab Rechnungsdatum in einwandfreiem, wiederverwendungsfähigem Zustand zurückgesandt werden.
b) Gültig ist der zum Zeitpunkt der Bestellung zwischen Verkäufer und Besteller vereinbarte Preis.
c) Die Rechnungen werden in Euro ausgestellt. Die Preisstellung gilt „ab Werk“ entsprechend den INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
5. Fälligkeit und Zahlung
a) Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele sind vom Fälligkeitstage ab die Zinsen gemäß § 288 BGB zu vergüten.
b) Wechsel werden nicht hereingenommen,
c) Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
6. Aufrechnungsverbot und Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Das Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen evtl. Gegenansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird ausgeschlossen.
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind aber gestattet, wenn Gegenansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Lieferfristen
a) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Termine, welche die Versandbereitschaft verbindlich festlegen, sind ebenfalls schriftlich anzugeben.
b) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der evtl. vom Besteller zu beschaffenden Daten, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand je nach Vereinbarung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
d) Der Besteller kann nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins den Lieferer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Bei Nichtlieferung zu diesem in der Mahnung gesetzten Termin, kommt der Lieferer in Verzug.
Ist der Verzug festgestellt und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% insgesamt aber maximal 5% des Wertes der Teile der Gesamtlieferung der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Verpflichtung des Lieferers zur Lieferung wird hiervon nicht betroffen.
Der Besteller kann im Falle des Verzuges dem Lieferer auch schriftlich eine
angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch steht ihm nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
f) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger Unvorhersehbarkeit, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände wie Aufruhr, Streik, Aussperrungen, unverschuldete und erhebliche Materialbeschaffungsschwierigkeiten und Betriebsstörungen, unverschuldeter Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und Ähnliches, - auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Lieferer an der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei.
g) Abrufbestellungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestellung abgenommen werden, Abschlüsse sind bereits bei Auftragserteilung einzuteilen, so dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Abnahmefrist möglich ist.
8. Annahme- und Zahlungsverzug
a) Wird der Versand nach Fertigstellungstermin auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, in Rechnung gestellt.
b) Teillieferungen sind zulässig.
c) Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie nur unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen
9. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Alle Lieferungen des Lieferers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat oder bei Einbau in die vorgesehene Maschinenposition. Bei Zahlung mit Scheck sinngemäß bis zu deren Einlösung.
b) Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an den Lieferer ab.
c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferer unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Bei der Verarbeitung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vom Lieferer gelieferten Waren zum Wert des Fertigfabrikats zu. Bei Weiterveräußerung der so verarbeiteten Ware tritt der Besteller bereits jetzt seine Forderung gegen den Erwerber in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Kaufpreises ab.
d) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Lieferer bezüglich der an den Lieferer abgetretenen Forderungen aus Weiterveräußerungen ein Aussonderungsrecht. Dies gilt auch bezüglich der an den Lieferer abgetretenen Forderungen aus Weiterveräußerungen.
e) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
f) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
g) Bei Pfändung oder Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
11. Mängelhaftung
11.1. Sachmängel
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt: Die in diesem Vertrag und seinen Anlagen (insbesondere in den Beschreibungen des Liefer- und Leistungsumfanges, in Festlegungen von Eigenschaften und technischen Daten) sowie in allen in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffe (insbesondere „zugesicherte Eigenschaft“, „garantierte Leistung“, „garantieren“, „Garantie“, „Garantiewerte“) verstehen sich nicht als Beschaffenheitsgarantien im Sinne der §§ 443, 444 oder 639 BGB. Alle in diesem Vertrag und seinen Anhängen getroffenen Vereinbarungen stellen stets eine Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit und Leistungscharakteristika dar, ohne dass damit eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen abgegeben wird. Soweit sich aus diesem Vertrag Rechte des Auftraggebers im Falle von mangelhaften Lieferungen und Leistungen ergeben – wie Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung und Rücktritt vom Vertrag oder allenfalls vereinbarte Pönale- und Schadenersatzregelungen – bleiben diese von obiger Regelung unberührt. Zu den Sachmängeln gehört auch das Fehlen technischer besonderer Eigenschaften.
a) Die bestellten Gewebe werden hinsichtlich der dem Lieferer vertraglich vorgegebenen Produktions- und Qualitätsanforderungen ausgelegt. Der Lieferer leistet Gewähr für eine der Mustervorlage entsprechende Qualität bzw. eine Qualität die dem Herstellungsstandard des betreffenden Produktes und dem des Einsatzortes entspricht. Bei messbaren Vergleichstests geht der Lieferer von den jeweils geltenden und üblicherweise verwendeten Vorschriften aus. Veränderungen an der Siebpartie oder des Teiles einer Maschine, in dem das bestellte Gewebe zum Einsatz kommt, sowie Veränderungen im Produktionsprozess, die vom Tage der Bestellung bis zur Herausnahme des Siebes vorgenommen worden sind und sich nachteilig auf das Sieb auswirken, schließen eine Gewährleistung aus.
b) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach dem Empfang auf ihre
Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu untersuchen. Minder-, Mehr- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich oder fernschriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel können nur innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden.
c) Wird ein Mangel festgestellt, der vom Besteller auf eine nicht entsprechende Produktqualität zurückgeführt wird, so sind dem Lieferer die betreffenden Belegstücke wie Sieb- und Produktmuster für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Diese Belegstücke sollen nach Möglichkeit den Mangel selbst, enthalten oder Rückschlüsse hierauf zulassen.
Der Abnehmer hat folgendes zu beachten: Zunächst ist das ganze Produkt verfügbar zu halten. Unverzüglich ist die Entscheidung des Lieferers einzuholen, ob zur Prüfung der Beanstandung und einer hiermit möglicherweise verbundenen Reklamation das ganze Produkt oder nur Teile des Produktes benötigt werden; je nach Entscheidung, ist das Produkt oder dessen Teile unverzüglich dem Lieferer zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat neben seiner Mängelrüge einen ausführlichen Bericht über das Verhalten des Produktes und die durchschnittlich erreichten Laufzeiten unverzüglich vorzunehmen.
d) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Lieferer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. In diesem Fall trägt der Lieferer auch die Kosten der Verpackung und des Versandes. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises im angemessenen Umfang zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Punkt 13 dieser Bedingungen.
e) Eine weitergehende Haftung für Schäden, die nicht an gelieferter Sache selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.
f) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Lagerung bzw. Inbetriebnahme, fehlerhafter Betrieb oder Ausbau durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, und ungeeignete Betriebsmittel.
11.2. Rechtsmängel
Verletzt der Liefergegenstand selbst gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr bestehen. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die in Punkt 11 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Punkt 13 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen, wenn:
- der Besteller dem Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller dem Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 13 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht, und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
12. Gesetzliche Vorschriften
Soweit die Verwendung der Produkte des Lieferers gesetzlichen Vorschriften unterworfen ist, obliegt dem Besteller die Prüfung und Beachtung aller damit zusammenhängenden Fragen. Die Verwendung der Erzeugnisse des Lieferers geschieht in Eigenverantwortung des Bestellers. Die Prüfung des mit den Produkten des Lieferers hergestellten Fertigprodukts in rechtlicher und technischer Hinsicht obliegt dem Besteller.
13. Beschränkung von Schadensersatzansprüchen gegen den Lieferer
a) Der Lieferant haftet nicht für Folgeschäden wie Produktionsausfall, Baustillstand, Stillstandskosten, jegliche Art von Vermögensschäden, entgangener Gewinn, unnütz aufgewendete Materialien, unnütze Personalaufwendungen, erhöhter Energieaufwand, erhöhter Rohstoffverbrauch, und weitere Kosten dieser Art.
b) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
c) Die Gesamthaftung des Lieferanten für seine Lieferungen und Leistungen (LuL) ist bei einem Wert der LuL bis zu 100.000,- € auf den dreifachen Auftragswert, bei LuL bis zu 500.000,- € auf den doppelten Auftragswert und darüber hinaus auf den einfachen Auftragswert – jeweils bezogen auf den Wert des betroffenen Produktes - begrenzt.
d) Der Lieferant haftet jedoch
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei Fehlern des Liefergegenstandes, bei denen nach Produktionshaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird im Rahmen seiner Verursachung.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren, direkten Schaden.
14. Wesentliche Veränderungen nach Vertragsabschluss
a) Tritt nach Abschluss des Kaufvertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein oder werden dem Lieferer derartige Umstände nach Vertragsabschluss erst bekannt, so steht dem Lieferer das Recht zu, nach Wahl sofortige Vorauszahlung des Kaufpreises oder Sicherheitsleistung zu verlangen
oder vom Vertrag zurückzutreten.
b) Im Falle höherer Gewalt und anderer in Ziffer 7 f) bezeichneter unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände wird der Vertrag angemessen angepasst, wenn diese Umstände die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken. Lässt sich auch durch eine Anpassung ein für den Lieferer wirtschaftlich unzumutbares Ergebnis nicht vermeiden, so ist der Lieferer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen
Rücktritts bestehen dann nicht.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Düren. Dem Lieferer ist es jedoch erlaubt, auch am Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
